Heimatverein Rehehausen e.V.

Rehehausen 3
06628 Lanitz-Hassel-Tal

Tel.: +49 34463 638277
Fax: +49 34463 605739

kontakt@heimatverein-rehehausen.de
www.heimatverein-rehehausen.de

Vorstandsvorsitzender: Cliff Rößler
Stellvertreter: Sebastian Reichardt
Kassenwart: Andreas Hofmann
Veranstaltungen: René Keller
Kinder- und Jugendarbeit: Anja Feierabend

Amtsgericht Stendal, VR 3957
Umsatzsteuerfrei lt. §19 UStG

Entwicklung, Programmierung, Design- und Online Marketing:

Cliff Rößler
Rehehausen 3
06628 Lanitz-Hassel-Tal
https://www.cliff-roessler.de

Satzung des Heimatvereins Rehehausen e. V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. (1)  Der Name des Vereins lautet Heimatverein Rehehausen.
  2. (2)  Er hat Sitz und Verwaltung in Rehehausen mit oben genannter Postanschrift. Er soll im

    zentralen Vereinsregister für Sachsen-Anhalt in Stendal eingetragen werden und führt

    nach der Eintragung den Zusatz e. V..

  3. (3)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

(1) Der Verein fördert die Heimatpflege und -kunde sowie des kulturellen, dörflichen Lebens und der Traditionen der Einwohner und ihrer Gäste. Dies schließt die Gestaltung des Dorfbildes und der Geschichtsstätten sowie öffentlichen und Gemeinschaftseinrichtungen ein.

  1. (2)  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die selbstlose Organisation und Durchführung von traditionellen Festen, Maßnahmen und Aktionen, die diesem Zweck dienen.
  2. (3)  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Geldmittelnutzung

  1. (1)  Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Vereinsmitglieder oder Dritte erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. (2)  Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch

    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

§4 Mitgliedschaft

  1. (1)  Mitglieder des Vereins können natürliche, ab vollendetem 14. Lebensjahr, und juristische Personen werden als

    • ordentliches (Voll-)Mitglied • förderndes Mitglied
    • Ehrenmitglied

    die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu

    unterstützen.

  2. (2)  Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands

    erworben. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen

    Vertreters.

  3. (3)  Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende

    Entscheidung des Vorstands, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.

  4. (4)  Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder von der Mitgliederversammlung ernannt.

§5 Ende der Mitgliedschaft

  1. (1)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung unter Ein- haltung einer Frist von mindestens 4 Wochen zum Ende eines Kalender-/ Geschäfts- jahres.
  2. (2)  Ein Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob schuldhaft verstößt oder schuldhaft die satzungsgemäßen Pflichten verletzt. Dazu zählt auch, wenn das Mitglied trotz zwei- maliger Mahnung mit dem Beitrag für mehr als 3 Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
  3. (3)  Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederver- sammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
  4. (4)  Jede Form des Ausscheidens aus der Mitgliedschaft zieht ein Erlöschen jeglicher vermögensrechtlicher Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein nach sich.

§6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

  1. (1)  An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
  2. (2)  Alle ordentlichen (Voll-)Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr (Volljährigkeit) haben jeweils eine Stimme. Fördernde und Ehrenmitglieder besitzen kein

    Abstimmungsrecht.

  3. (3)  Eine ordentliche Mitgliederversammlungen findet mindestens einmal im Jahr statt.

    Gründe für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch den Vorstand sind dringende Erfordernisse des Vereinsinteresses bzw. -lebens oder wenn mindestens 1⁄4 aller Mitglieder es unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen. Der Vorstand ist dann verpflichtet, diese beantragte Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen abzuhalten.

  4. (4)  Zu einer Mitgliederversammlung lädt der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen durch Briefkasteneinwurf im Haushalt aller Mitglieder schriftlich ein. Mitglieder, die über einen Internetanschluss und eine E-Mail-Adresse verfügen, können unter der Vorrausetzung ihrer grundsätzlichen Einverständniserklärung auch durch eine E-Mail-Nachricht eingeladen werden.
  5. (5)  Ergänzungen der Tagesordnung der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied stellen. Diese müssen mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich (in formloser Form) dem Vorstand vorliegen. Über ihre Zulässigkeit wird in der Mitgliederversammlung entschieden. Der zu ergänzende Tagesordnungspunkt gilt als zulässig wenn die einfache Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder zustimmt.
  6. (6)  Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig und wird durch den Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
  7. (7)  Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Grundsätzlich gilt bei Stimmen- gleichheit ein Beschlussantrag als abgelehnt.
  8. (8)  Zu Satzungsänderungen sind abweichend von Ziffer 7 mehr als 2/3 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
  9. (9)  Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur von mehr als 4/5 der stimm- berechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung gefasst werden.

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. (1)  Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  2. (2)  Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
  3. (3)  Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
  4. (4)  Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
  5. (5)  Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  6. (6)  Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
  7. (7)  Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt 2 Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungs- unterlagen des Vereins.

§9 Vorstand

  1. (1)  Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen:
    a.) erster Vorsitzender b.) stellv. Vorsitzender & Schriftführer c.) Kassenwart
  2. (2)  Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
  3. (3)  Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  4. (4)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse einstimmig. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail erklären.
  5. (5)  Der Verein wird nach innen und außen durch mindestens je zwei der drei Mitglieder gemeinsam vertreten. Über die Geldmittel und die Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in zusammen mit dem Kassenwart gemeinsam verfügen.
  6. (6)  Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 10 Vereinsfinanzierung

  1. (1)  Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden u. a. beschafft durch: a) Mitgliedsbeiträge

    b) Spenden

    c) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen

  2. (2)  Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

    Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der

    Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

  3. (3)  Mitgliedsbeiträge sind jeweils zu Beginn des Kalender-/Geschäftsjahres mit Fälligkeit 31.Januar des Jahres auf das Geschäftskonto des Vereins zu überweisen. Für

Neumitglieder werden anteilige Beiträge für das laufende Kalender-/Geschäftsjahr ab

Eintrittsdatum erhoben.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lanitz-Hassel-Tal und ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb des Ortsteiles Rehehausen zu verwenden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Rehehausen, den 05.09.2014